Die letzte Frage: Hat die Klinik Neubrandenburg überhaupt das Recht, die Embryonen zu behalten? Die Vermutung, dass die Klägerin diese Embryonen zum – wenn auch nahe liegenden – Zweck des Transfers im Ausland haben will, ist die hinreichend? Könnte die Klägerin behaupten, sie will ihre Embryonen in einem Ritual zu Hause ganz allein persönlich auftauen und sterben lassen?
Vielleicht sollte die Klägerin noch die Rechtsexpertin Monika Frommel hinzuziehen. Die ist doch so gut in Auslegungen des Embryonenschutzgesetzes.
Der Aspekt „Beihilfe zu einer strafbaren Handlung“ dürfte allerdings ähnlich gelagert sein, wie der, dass Ärzte ja auch nicht zu Behandlungen im Ausland zum Zwecke der Umgehung des ESchG raten dürfen. Getan wird das trotzdem. Wobei sich ein mündlicher Rat im Ernstfall nicht nachweisen lässt, der Transport von Embryonen schon. Der Neubrandenburger Arzt hätte es allerdings abstreiten können, dass er vom Tod des Mannes was wusste.